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RECHTSPRECHUNG

SRO SAV/SNV
Schiedsgericht
Andere

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 28. März 2008
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV

REGESTE: Art. 16 Reglement, Nichteinreichen des Jahresberichts.

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 15. Juni 2007
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV
REGESTE: aArt. 4 Reglement, negative Schlagzeilen über Mandant gelten als besondere Vorkommnisse, die im Jahresbericht erwähnt werden müssen. aArt. 6 Reglement, Zürcher vs. Genfer Praxis. aArt. 8 Reglement, ungewöhnliche Transaktionen in casu verneint.

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 23. Oktober 2006
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV
REGESTE: Prinzip „lex mitior“ gilt für Anwendung der Statuten und des Reglements. Art. 2 GwG, karitative Stiftungen unterstehen nicht dem Geldwäschereigesetz (E. 2.1); zeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglieder von Sitzgesellschaften gelten als Vermögensverwal-ter und unterstehen demnach dem Geldwäschereigesetz (E. 2.3). Anhaltspunkte für Sitzgesellschaften (E. 2.3); eine Holding Gesellschaft ist keine Sitzgesellschaft, auch wenn es sich bei den Tochtergesellschaften der Holding um Sitzgesellschaften handelt (E. 2.5).

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 29. März 2006 
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV
REGESTE: Art. 3 GwG und aArt. 5 Reglement, Identifizierung der Vertragspartei. Art. 4 GwG und aArt. 6 Reglement, Erfordernis einer Ausweiskopie und des Geburtsdatums. Art. 6 GwG und aArt. 8 Reglement, Political Exposed Person (PEP); ungewöhnliche Transaktion bejaht bei Cash-Bezügen über CHF 1.9 Mio. innert wenigen Tagen, die ohne Quittung an ungenügend identifizierte Vertrauensperson des Mandanten übergeben werden, v.a. da FI wusste, dass einige Konti des Mandanten bereits gesperrt worden waren (wobei es nicht darauf ankommt, ob die Sperrung zivil- oder strafrechtlich erfolgte). Art. 9 GwG und aArt. 10 Reglement, bei Verhaftung des wirtschaftlich Berechtigten wegen Delikte, die mit verwalteten Vermögenswerten im Zusammenhang stehen, besteht immer eine Meldepflicht, auch wenn es sich um ein „politisches“ Verfahren handelt. Art. 11 GwG und aArt. 10 Reglement, anvertraute Vermögenswerte, die mit einer Meldung an die Meldestelle im Zusammenhang stehen, müssen unverzüglich gesperrt werden.

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 1. März 2006 
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV
REGESTE: Art. 9 GwG, Meldepflicht verneint; obwohl Mandantin zugab, gewaltige Probleme mit den Medien und ihrer Anstellung zu haben, durfte der Anwalt im konkreten Fall annehmen, die Gelder gehörten der Mandantin persönlich. aArt. 7 Reglement, das GwG und das Reglement lassen es nicht zu, Konti einer Drittperson als Durchlaufkonti zu benützen.

Entscheid der besonderen Untersuchungskommission vom 7. September 2004
in Sachen FI gegen SRO SAV/SNV
REGESTE: Kein Verstoss gegen das Reglement, wenn die Tatbegehung vor dem Beitritt zur SRO erfolgte. Art. 6 GwG, die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei verlangt keine Nachidentifikation der vor Ablauf der Übergangsfrist gemäss Art. 42 Abs. 3 GwG begründeten Kundenbeziehungen und keine nachträgliche Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten für bestehende Mandate; ungewöhnliche Transaktion und Verletzung der besonderen Abklärungspflicht im konkreten Fall bejaht, aber aufgrund der Übergangsfrist keine Sanktion ausgesprochen.